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Unlimited Traffic.

Unlimited Traffic. 2002-06-05 17:28
Popcorn
Die Leute von netbeat.de (Web-Hoster) antworteten mir soeben auf eine Mail und versicherten mir, dass Ihre Aussage in den AGBs, mann müsse für jedes GB über dem Limit 0,0046 Euro zahlen, korrekt sei. Also ich hätte es pro Megabyte ja schon ganz okay gefunden, aber… Schade das die Aussage wohl kaum rechtsverbindlich ist. *gg*

Re: Unlimited Traffic. 2002-06-05 21:37
Princesa
Wieso is das nicht rechtsverbindlich?


Re: Unlimited Traffic. 2002-06-06 18:30
Swordsman
hmm, also email zwischen dem chef und seinem angestellten sind ja mittlerweile relevant bei arbeitsrechtlichen sachen (kündigung,…).
is die frage, wie das mit der verwertbarkeit von emails im allgemeinen ist.. [img]http://images.rapidforum.com/images/i25.gif[/img]
kannst die ja bitten, dir das nochma kurz aufs fax zu legen. DAS is nömlich auf jeden fall gültig. =)

sword

Re: Unlimited Traffic. 2002-06-06 19:01
Princesa
also e-mails im "allgemeinen" sind rechtlich weder verbindlich noch geschützt noch sonstwas. Das heißt, jeder darf die mail lesen(wenn er/sie/es die auffängt), und sie sind kein papier-ersatz. <- Floyd-Zitat

Re: Unlimited Traffic. 2002-06-06 20:41
Popcorn
Wieso is das nicht rechtsverbindlich?
Guck mal was Princesa irgendwo über diesem Posting dazu geschrieben hat. [img]http://images.rapidforum.com/images/i25.gif[/img]


Re: Unlimited Traffic. 2002-06-08 11:16
szlig
also e-mails im "allgemeinen" sind rechtlich weder verbindlich noch geschützt noch sonstwas. Das heißt, jeder darf die mail lesen(wenn er/sie/es die auffängt), und sie sind kein papier-ersatz. <- Floyd-Zitat

Rechtlich verbindlich sind sie im allgemeinen. Alle Rechtsgeschäfte bestehen aus Willenserklärungen, und die dürfen explizit schriftlich, mündlich, konkludent (aus dem Handeln zu schließen), per Fernsprecheinrichtung (aka Telefon) und auch per E-Mail erklärt werden.

§ 126 BGB:
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben …
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Diese beiden Regeln gelten aber nur für formbedürftige Willenserklärungen, und das ist sehr selten der Fall. Oder schleppst Du jedesmal, wenn Du in der Mensa Kaufverträge abschließt, Deine Vertragsformulare mit?

Roland