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Poll: Studiengebühren: Stundung oder gleich bezahlen?
Die Uni verschickt ab gestern die neuen Gebührenbescheide.
Darin wird eine Frist bis zum 21.11.2008 eingeräumt die fällige Studiengebühr von 375 Euro zu bezahlen. Alternativ wird eine Stundung angeboten.
Mich würd mal intressieren…
Wer bezahlt sofort?
Wer stundet?
Ich bitte euch um eine ehrliche Antwort, damit ein repräsentatives Bild erzeugt wird.
Danke
und was war mit dem betrag von 252 euro ??
ich hab diese 252 euro schon längst überwiesen. heute kam dann ein brief mit der aufforderung, bis zum november 375 euro zu zahlen.
aber auch in stine unter dokumente steht im musterüberweisungsträger 252 euro….
kann hier jemand vielleicht licht ins dunkle bringen ? wäre euch sehr verbunden ;)
Die 252,- € sind Verwaltungsgebühren(+HVV Ticket). Die sind unabhängig von den Studiengebühren zu zahlen.
oh… hab mich schon gewundert :)
danke für die antwort
Alternativ wird eine Stundung angeboten.
Was genau bedeutet Stundung? War nicht der letzte Stand, dass die Studiengebühren erst nachgezahlt werden müssen, wenn man den Abschluss in der Tasche hat (und eine gutbezahlte Arbeitsstelle erwischt hat)? EDIT: Oh, genau das heißt es wohl.
§ 6 b
(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 dieses Gesetzes genannten Hochschulen erheben für ihr Lehrangebot in Studiengängen nach § 52 und in Bachelor- und Masterstudiengängen nach § 54 Studiengebühren in Höhe von 375 Euro je Semester. Die Studiengebühren sind mit der Immatrikulation oder mit der Rückmeldung fällig, ohne dass es eines Bescheids bedarf. Die Studiengebühren werden auf Grund einer zinslosen Gebührenstundung nach Maßgabe des § 6c nach Beendigung des Studiums nachgelagert entrichtet; sie können auch sofort entrichtet werden.
(5) Die Hochschulen befreien auf Grund eines Antrages, der vor Beginn des Semesters zu stellen ist, Studierende von der Gebührenpflicht,
((die Kind oder Behinderung haben))
wenn ihre absolvierte Studienzeit die Dauer des Anspruchs auf Gebührenstundung gemäß § 6c Absatz 3 überschreitet. Tritt der Antragsgrund im laufenden Semester ein, kann auch dann noch ein Antrag gestellt werden.
§ 6 c
(1) Einen Anspruch auf Stundung der Studiengebühren nach § 6b Absatz 1 haben
1. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes,
2-5 diverse andere Gruppen
(2) Nach Vollendung des 45. Lebensjahres besteht kein Anspruch auf eine Gebührenstundung.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht für die Dauer eines Studiums, längstens für die Dauer der Regelstudienzeit eines Studiengangs nach § 52 oder § 54 zuzüglich einer Verlängerung um zwei weitere Semester. Eine im Bachelor-Studiengang gewährte Verlängerung wird bei der Ermittlung der Anspruchsdauer im Master-Studiengang angerechnet. Studienzeiten an einer deutschen staatlichen Hochschule oder gleichgestellten staatlichen Einrichtung sind anzurechnen.
§ 6 d
(3) Unterschreiten die Einkünfte der Gebührenschuldnerin bzw. des Gebührenschuldners eine Summe von 30.000 Euro, stundet die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt die Forderung auf Antrag weiter, ohne Stundungszinsen zu erheben. Die nach diesem Gesetz maßgeblichen Einkünfte sind nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 4212, 2003 I S. 179), zuletzt geändert am 8. April 2008 (BGBl. I S. 706, 712), in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen. Wird die in Satz 1 genannte Summe der Einkünfte innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Beendigung des Studiums nicht erreicht, wird die Forderung niedergeschlagen. Die Regelung des § 59 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung bleibt davon unberührt. Der Nachweis über die Höhe der Einkünfte obliegt der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner.
§ 59
(1) Ansprüche dürfen nur
niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen
Unter der Niederschlagung wird der verwaltungsinterne Verzicht auf die weitere Beitreibung einer Forderung verstanden. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Rückstand dauerhaft nicht eingezogen werden kann. Dadurch "verschwindet" die Forderung zunächst aus dem Kassenbuch und die für die Einziehung zuständige Abteilung der Behörde muss nicht ständig überprüfen, ob alle Möglichkeiten der Beitreibung ausgeschöpft wurden. Die Forderung bleibt allerdings gegenüber dem zu Zahlenden wirksam, er muss sie weiterhin zahlen, nur wird gegen ihn nicht mehr vollstreckt.
Nochmal zusammengefasst:So ziemlich jeder muss die Gebühren zahlen, Befreiungen sind kaum noch möglich. Wer sein Studium nicht in Rekordzeit abschließt, bekommt auch keine Stundung mehr und muss die Gebühren entweder sofort zahlen oder einen verzinsten Kredit aufnehmen.
PS: Die Grünen sind mit dem Versprechen in den Wahlkampf gezogen, die Studiengebühren abzuschaffen. Befreiungen wurden nun quasi abgeschafft, wodurch die Uni im Endeffekt mehr Gebühren bekommen wird als mit dem alten Modell. Danke!
Nochmal zusammengefasst:
Wer sein Studium nicht in Rekordzeit abschließt, bekommt auch keine Stundung mehr und muss die Gebühren entweder sofort zahlen oder einen verzinsten Kredit aufnehmen.
Das stimmt doch gar nicht!
§ 6 b
(1) […] Die Studiengebühren sind mit der Immatrikulation oder mit der Rückmeldung fällig, ohne dass es eines Bescheids bedarf. Die Studiengebühren werden auf Grund einer zinslosen Gebührenstundung nach Maßgabe des § 6c nach Beendigung des Studiums nachgelagert entrichtet; sie können auch sofort entrichtet werden.
(Hervorhebungen von mir)
Und @ Fred:
Stundung ist ein zinsloser Kredit.
Guck dir mal $6c Absatz 3 an; das wird wohl das sein, worauf Wulf anspielt. Wer länger studiert als dort angegeben, muss sofort zahlen (bzw. halt anderweitig einen Kredit aufnehmen).
Muss man eigentlich auch die vollen Studiengebühren zahlen, selbst wenn man nicht das gesamte Semester eingeschrieben ist? Dies ist sicherlich bei vielen in ihrem letzten Studiensemester der Fall.
Bisher waren die Studiengebühren erst zur Mitte des Semesters fällig. Wenn man bis dahin exmatrikuliert war (wegen erfolgreichem Abschluss), dann musste man die Studiengebühren nicht mehr zahlen – so hatte ich das zumindest verstanden. Da nun die neuen Studiengebühren aber leider schon am Anfang des Semesters gezahlt werden müssen, kann man möglicherweise nicht mehr so verfahren, da man sonst kein Semesterticket wegen offener Zahlungen erhält. Ist dem so?
hm….
das müsste glaub ich nochmal genau geklärt werden alles :(
Na prima, Absatz 6 d macht ja echt Laune… und ich hatte mich schon gefreut erst mal Ruhe zu haben, das war wohl nix
Gebührenbescheid und Stundungserklärung:
[attachment=224][attachment=225][attachment=226]
Der Poll ist ja bisschen reisserisch. Also man klagt ja nicht gleich gegen den Bescheid. Erstmal wird Widersprcuh eingelegt und wenn dieser abgelehnt wird, kann man das vor GEricht bringen. Diesen Weg werde ich wohl gehen.
ach, die Begruendungen sind die Ueblichen: Gremienarbeit, Arbeit nebenbei und keine Moeglichkeit ein Teilzeitstudium zu machen, Ehrenamtliches Engagement, finanzielle Notlage, persoenliche Notsituation, etc. Quasi das, was auch sonst immer empfohlen wurde.
wir hatten doch mal den Befreiungsgenerator irgendwo…?
Wo bitte seht ihr im aktuellen Gesetz die Möglichkeit für einen Widerspruch / eine Befreiung wegen Härtefall o. ä.?
btw:
3. Stundung nach § 6 HmbHG
Auf der Grundlage der der Hochschule bekannten Tatsachen, liegen die Voraussetzungen für eine Stundung nach § 6 c HmbHG in Ihren Fall nicht vor.
Was wohl daran liegt, dass ich schon länger dabei bin..
Wulf, was steht bei Dir noch so? Bei mir haben die geschrieben, dass wenn ich nachweise, dass ich mit einem EU-Bürger verheiratet bin o.ä. werden sie die Stundung noch mal prüfen. Ob die einfach nur nicht wissen, dass ich selbst EU-Bürger (Deutsch) bin, oder liegt es doch am 13. Hochschulsemester (11. Fachsemester), und das ist nur so eine Standardphrase.
Nochmal zusammengefasst:
Wer sein Studium nicht in Rekordzeit abschließt, bekommt auch keine Stundung mehr und muss die Gebühren entweder sofort zahlen oder einen verzinsten Kredit aufnehmen.
Das stimmt doch gar nicht!
Doch. Leider…
Ich habe am Mittwoch (oder Do.?) beim Sekretariat angerufen. Die meinten, dass die Stundung nur für die Studenten gilt, die noch in der Regelstudienzeit + 2 Semester sind. Danach gilt man ganz normal als langzeitstudierende und muss die Gebühren sofort zahlen. Was man danach zahlt sind keine Studiengebühren mehr sondern die langzeitstudierendegebühren, die damals schon vor den Studiengebühren eingeführt wurden. Aber da gilt auch: von 500 auf 375 eur.
z.B. ich jetzt im 11 Semester kann ich jetzt WS08/09 und SS09 Stunden lassen. Das wären eigentlich Regelstudienzeit + 3 Semester aber so stehts bei mir im Brief und ich sage lieber garnichts. [15]
Wulf, was steht bei Dir noch so?
Mangels Scanner o. ä. hier ein diff zu der Version oben:
* Die Zeile im 1. Absatz mit der Stundung fehlt.
* In der Rechtsbehelfsbelehrung fehlt ", 20146 Hamburg"
* Abschnitt "Hinweise zu Ihrem Stundungsanspruch" fehlt.
* Abschnitt "Weitere Informationen im Internet" fehlt.
* Die ganze Seite mit der Stundungserklärung fehlt
Dazu ist gekommen auf der zweiten Seite:
3. Stundung nach § 6c HmbHG
Auf der Grundlage der der Hochschule bekannten Tatsachen, liegen die Voraussetzungen für eine Stundung
nach § 6 c HmbHG in Ihrem Fall nicht vor. Sofern Sie Familienangehöriger von Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, legen Sie bitte entsprechende Dokumente (z.B. Heiratsurkunde) vor. Der
Stundungsanspruch wird dann überprüft.
4. Stundung für ausländische Studierende ohne Stundungsanspruch nach § 6c Hamburgisches Hochschulgesetz
Die Hochschule kann auf Grund einer Satzung ausländischen Studierenden, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und denen kein Stundungsanspruch nach § 6c zusteht, die Studiengebühren nach Absatz 1 stunden.
Nähere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen und dem Antragsverfahren sowie aktuelle
Informationen zur Erhebung von Studiengebühren sowie Hinweise auf Verfahrensabläufe erhalten Sie unter
www.uni-hamburg.de/studiengebuehren.
Wulf, was steht bei Dir noch so?
Mangels Scanner o. ä. hier ein diff zu der Version oben:
* Die Zeile im 1. Absatz mit der Stundung fehlt.
* In der Rechtsbehelfsbelehrung fehlt ", 20146 Hamburg"
* Abschnitt "Hinweise zu Ihrem Stundungsanspruch" fehlt.
* Abschnitt "Weitere Informationen im Internet" fehlt.
* Die ganze Seite mit der Stundungserklärung fehlt
Dazu ist gekommen auf der zweiten Seite:
3. Stundung nach § 6c HmbHG
Auf der Grundlage der der Hochschule bekannten Tatsachen, liegen die Voraussetzungen für eine Stundung
nach § 6 c HmbHG in Ihrem Fall nicht vor. Sofern Sie Familienangehöriger von Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, legen Sie bitte entsprechende Dokumente (z.B. Heiratsurkunde) vor. Der
Stundungsanspruch wird dann überprüft.
4. Stundung für ausländische Studierende ohne Stundungsanspruch nach § 6c Hamburgisches Hochschulgesetz
Die Hochschule kann auf Grund einer Satzung ausländischen Studierenden, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und denen kein Stundungsanspruch nach § 6c zusteht, die Studiengebühren nach Absatz 1 stunden.
Nähere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen und dem Antragsverfahren sowie aktuelle
Informationen zur Erhebung von Studiengebühren sowie Hinweise auf Verfahrensabläufe erhalten Sie unter
www.uni-hamburg.de/studiengebuehren.
same here
da scheint die uni meiner arischen herkunft wohl nicht glauben zu wollen und fragt doch glatt nach ahnenpass :-O
najo spaß beiseite, dürfte wohl weniger am 9. Hochschul/ 5. Fachsemester liegen, will ich hoffen, als viel mehr daran, dass die "EDV-Technik" welche den bescheid erstellt hat, nicht rausgefunden hat, wo ich herkomm :-/
da man solche Fehler dem Zentrum für Studierendenangelegenheiten nicht wirklich zutraut, kann ich den Brief nun als fake betrachten!? :-O
Darf mich die Universität eigentlich innerhalb der Widerspruchsfrist exmatrikulieren oder die Zahlung erzwingen? Da die Rechtsbehelfsbelehrung bei mir keine vollständige Anschrift enthält, ist diese Belehrung imho fehlerhaft. Die Frist für einen Widerspruch verlängert sich somit auf ein Jahr.
§ 6 c
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht für die Dauer eines Studiums, längstens für die Dauer der Regelstudienzeit eines Studiengangs nach § 52 oder § 54 zuzüglich einer Verlängerung um zwei weitere Semester. […]
Ist Studium jetzt Anzahl Hochschul- oder Fachsemester? Die letzten beiden Posts waren da ja unterschiedlich. Wäre ja irgendwie blöd, wenn Regelstudienzeit auf Hochschulsemester gerechnet werden. Aber bei mir ist das glaube ich auch so gerechnet worden! [Bachelor, 5. HS, 3. FS]
§ 6 c
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht für die Dauer eines Studiums, längstens für die Dauer der Regelstudienzeit eines Studiengangs nach § 52 oder § 54 zuzüglich einer Verlängerung um zwei weitere Semester. […]
Ist Studium jetzt Anzahl Hochschul- oder Fachsemester? Die letzten beiden Posts waren da ja unterschiedlich. Wäre ja irgendwie blöd, wenn Regelstudienzeit auf Hochschulsemester gerechnet werden. Aber bei mir ist das glaube ich auch so gerechnet worden! [Bachelor, 5. HS, 3. FS]
Ich glaub das ist in diesem Fall so ein Mittelding, Urlaubssemester zählen nicht. Was allerdings zählen dürfte sind Semester in denen Du ein anderes Fach studiert hast.
§ 6 c
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht für die Dauer eines Studiums, längstens für die Dauer der Regelstudienzeit eines Studiengangs nach § 52 oder § 54 zuzüglich einer Verlängerung um zwei weitere Semester. […]
Ist Studium jetzt Anzahl Hochschul- oder Fachsemester? Die letzten beiden Posts waren da ja unterschiedlich. Wäre ja irgendwie blöd, wenn Regelstudienzeit auf Hochschulsemester gerechnet werden. Aber bei mir ist das glaube ich auch so gerechnet worden! [Bachelor, 5. HS, 3. FS]
Hättest Du die letzten Sätze nicht durch "[…]" ersetzt, hättest Du die Antwort:
§ 6 c
(3) […] Studienzeiten an einer deutschen staatlichen Hochschule oder gleichgestellten staatlichen Einrichtung sind anzurechnen.
Das hat mir gestern einer gemailt - demnach sagen die versandten Bescheide lediglich aus, dass bis zum 21.11.2008 gestundet werden kann - was die meisten sicherlich auch machen werden.
Langzeitstudierende müssen offenbar wie gehabt erst zum Semesterende zahlen.
Im Zweifelsfall aber mal lieber bei der Uni-Verwaltung nachfragen.
Langzeitstudierende müssen offenbar wie gehabt erst zum Semesterende zahlen.
Exzellent.
Langzeitstudierende müssen offenbar wie gehabt erst zum Semesterende zahlen.
Wie kommst du denn darauf? Ich finde es einigermaßen eindeutig dass Langzeitstudenten bis zum 21. zahlen müssen, oder wo steht dazu etwas anderes?
Da hast Du Recht. Auf der Uni-Page
http://www.verwaltung.uni-hamburg.de/vp-1/3/33/Allgmeines.html steht auch: "Die Studiengebühr für das Wintersemester 2008/09 ist bis zum 21. November 2008 zu zahlen. ".
Ist ja echt mies…